SO FUNKTIONIERT DIE ZUSAMMENARBEIT

So funktioniert die Zusammenarbeit

1. EvVG und Kirchengemeinde schließen einen Kooperationsvertrag. In diesem wird geregelt:

  • Die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte/n verbleibt bei der Kirchengemeinde.
  • Die Kirchengemeinde beauftragt die EvVG mit der Geschäftsführung und Verwaltungssachbearbeitung der Kindertagesstätte/n.
  • Die Kirchengemeinde entrichtet einen finanziellen Beitrag an die EvVG.

 

2. Die Kirchengemeinde bildet einen beschließenden Kita-Ausschuss (§ 46 KGO)

  • Der KitaA unterstützt und fördert die Arbeit der Einrichtungen, vertritt deren Interessen im Kirchenvorstand und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung.
  • Die Geschäftsführung gehört dem Ausschuss als ständiges Mitglied ohne Stimmrecht an.

3. Die Geschäftsführung fungiert als Bindeglied zwischen Kindertagesstätte und Kirchengemeinde.

  • Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte/er (Dienst- und Fachaufsicht) des Personals der Kindertagesstätte.
  • Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für den Betrieb und die finanziellen Angelegenheiten der Kindertagesstätte im Rahmen der Haushaltsansätze und der Beschlüsse des Kirchenvorstands, einschließlich der Stellung von Zuschuss- und Förderanträgen.
  • Die Geschäftsführung vertritt die Trägerinteressen nach innen und außen

Das erreichen wir damit:

  • Pfarrer*Innen und Kirchenvorstände werden entlastet.
  • Einrichtungsleitungen haben klare AnsprechpartnerInnen.
  • Alle gesetzlichen Förderkriterien werden eingehalten.
  • Einheitliche Standards können eingeführt werden. Dabei gilt: Soviel Individualität wie möglich, soviel Vereinheitlichung wie nötig!
  • Vernetzung von Kirchengemeinde und Kita bleibt erhalten, kann individuell gestaltet und inhaltlich verstärkt werden.
  • Die Trägerschaft erfährt eine Professionalisierung.
  • Strukturen und Entscheidungsprozesse werden verschlankt

So funktioniert die Zusammenarbeit

1. EvVG und Kirchengemeinde schließen einen Kooperationsvertrag. In diesem wird geregelt:

  • Die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte/n verbleibt bei der Kirchengemeinde.
  • Die Kirchengemeinde beauftragt die EvVG mit der Geschäftsführung und Verwaltungssachbearbeitung der Kindertagesstätte/n.
  • Die Kirchengemeinde entrichtet einen finanziellen Beitrag an die EvVG.

 

2. Die Kirchengemeinde bildet einen beschließenden Kita-Ausschuss (§ 46 KGO)

  • Der KitaA unterstützt und fördert die Arbeit der Einrichtungen, vertritt deren Interessen im Kirchenvorstand und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung.
  • Die Geschäftsführung gehört dem Ausschuss als ständiges Mitglied ohne Stimmrecht an.

3. Die Geschäftsführung fungiert als Bindeglied zwischen Kindertagesstätte und Kirchengemeinde.

  • Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte/er (Dienst- und Fachaufsicht) des Personals der Kindertagesstätte.
  • Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für den Betrieb und die finanziellen Angelegenheiten der Kindertagesstätte im Rahmen der Haushaltsansätze und der Beschlüsse des Kirchenvorstands, einschließlich der Stellung von Zuschuss- und Förderanträgen.
  • Die Geschäftsführung die Trägerinteressen nach innen und außen

Das erreichen wir damit:

  • Pfarrer*Innen und Kirchenvorstände werden entlastet.
  • Einrichtungsleitungen haben klare AnsprechpartnerInnen.
  • Alle gesetzlichen Förderkriterien werden eingehalten.
  • Einheitliche Standards können eingeführt werden. Dabei gilt: Soviel Individualität wie möglich, soviel Vereinheitlichung wie nötig!
  • Vernetzung von Kirchengemeinde und Kita bleibt erhalten, kann individuell gestaltet und inhaltlich verstärkt werden.
  • Die Trägerschaft erfährt eine Professionalisierung.
  • Strukturen und Entscheidungsprozesse werden verschlankt

Unsere Einrichtungen