SO FUNKTIONIERT DIE ZUSAMMENARBEIT
So funktioniert die Zusammenarbeit
1. EvVG und Kirchengemeinde schließen einen Kooperationsvertrag. In diesem wird geregelt:
- Die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte/n verbleibt bei der Kirchengemeinde.
- Die Kirchengemeinde beauftragt die EvVG mit der Geschäftsführung und Verwaltungssachbearbeitung der Kindertagesstätte/n.
- Die Kirchengemeinde entrichtet einen finanziellen Beitrag an die EvVG.
2. Die Kirchengemeinde bildet einen beschließenden Kita-Ausschuss (§ 46 KGO)
- Der KitaA unterstützt und fördert die Arbeit der Einrichtungen, vertritt deren Interessen im Kirchenvorstand und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung.
- Die Geschäftsführung gehört dem Ausschuss als ständiges Mitglied ohne Stimmrecht an.
3. Die Geschäftsführung fungiert als Bindeglied zwischen Kindertagesstätte und Kirchengemeinde.
- Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte/er (Dienst- und Fachaufsicht) des Personals der Kindertagesstätte.
- Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für den Betrieb und die finanziellen Angelegenheiten der Kindertagesstätte im Rahmen der Haushaltsansätze und der Beschlüsse des Kirchenvorstands, einschließlich der Stellung von Zuschuss- und Förderanträgen.
- Die Geschäftsführung vertritt die Trägerinteressen nach innen und außen
Das erreichen wir damit:
- Pfarrer*Innen und Kirchenvorstände werden entlastet.
- Einrichtungsleitungen haben klare AnsprechpartnerInnen.
- Alle gesetzlichen Förderkriterien werden eingehalten.
- Einheitliche Standards können eingeführt werden. Dabei gilt: Soviel Individualität wie möglich, soviel Vereinheitlichung wie nötig!
- Vernetzung von Kirchengemeinde und Kita bleibt erhalten, kann individuell gestaltet und inhaltlich verstärkt werden.
- Die Trägerschaft erfährt eine Professionalisierung.
- Strukturen und Entscheidungsprozesse werden verschlankt
So funktioniert die Zusammenarbeit
1. EvVG und Kirchengemeinde schließen einen Kooperationsvertrag. In diesem wird geregelt:
- Die Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte/n verbleibt bei der Kirchengemeinde.
- Die Kirchengemeinde beauftragt die EvVG mit der Geschäftsführung und Verwaltungssachbearbeitung der Kindertagesstätte/n.
- Die Kirchengemeinde entrichtet einen finanziellen Beitrag an die EvVG.
2. Die Kirchengemeinde bildet einen beschließenden Kita-Ausschuss (§ 46 KGO)
- Der KitaA unterstützt und fördert die Arbeit der Einrichtungen, vertritt deren Interessen im Kirchenvorstand und gibt Anregungen zur Weiterentwicklung.
- Die Geschäftsführung gehört dem Ausschuss als ständiges Mitglied ohne Stimmrecht an.
3. Die Geschäftsführung fungiert als Bindeglied zwischen Kindertagesstätte und Kirchengemeinde.
- Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte/er (Dienst- und Fachaufsicht) des Personals der Kindertagesstätte.
- Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für den Betrieb und die finanziellen Angelegenheiten der Kindertagesstätte im Rahmen der Haushaltsansätze und der Beschlüsse des Kirchenvorstands, einschließlich der Stellung von Zuschuss- und Förderanträgen.
- Die Geschäftsführung die Trägerinteressen nach innen und außen
Das erreichen wir damit:
- Pfarrer*Innen und Kirchenvorstände werden entlastet.
- Einrichtungsleitungen haben klare AnsprechpartnerInnen.
- Alle gesetzlichen Förderkriterien werden eingehalten.
- Einheitliche Standards können eingeführt werden. Dabei gilt: Soviel Individualität wie möglich, soviel Vereinheitlichung wie nötig!
- Vernetzung von Kirchengemeinde und Kita bleibt erhalten, kann individuell gestaltet und inhaltlich verstärkt werden.
- Die Trägerschaft erfährt eine Professionalisierung.
- Strukturen und Entscheidungsprozesse werden verschlankt